7Ob174/17i Leitungswasserschadenversicherung: Suchkosten : Hypo Tirol Versicherungsmakler

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7Ob174/17i Leitungswasserschadenversicherung: Suchkosten

Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer bemerkte einen Wasserschaden in der Mansarde seines Gebäudes. Es erfolgte eine Begutachtung durch eine Fachfirma, es konnte aber keine Ursache festgestellt werden. Auch eine Überprüfung und Reparatur des Daches sowie diverse Abdichtungsarbeiten in der Garage brachten hinsichtlich der Ursache kein Ergebnis.

Weiters ließ der Versicherungsnehmer eine Leckortung durchführen. Die Druckproben ergaben, dass Druckverluste im Rohrsystem vorhanden waren. Es konnte aber kein Leitungswasserschaden festgestellt werden.

 

Der Fokus lag nun beim Flachdach der Garage. Um die Schadenursache ermitteln zu können, mussten zerstörende Maßnahmen gesetzt werden, eine erneute Druckprobe ergab wieder keinen Hinweis auf den Austritt von Leitungswasser.

Letztlich war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Mangel an der Verblechung des Garagen-Flachdaches für den Wassereintritt verantwortlich. Der Schaden im Badezimmer wurde aufgrund des eingetretenen Wassers saniert.

Der Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab und begründete dies damit, dass kein Versicherungsfall vorliege. Außerdem habe der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Instandhaltungspflichten verstoßen. Somit stünden auch die Suchkosten nicht unter Versicherungsschutz.

 

Auszug aus der Polizze:
2. Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der Versicherungsschutz ferner:
[…]
d) Suchkosten; darunter sind Aufwendungen zur Auffindung der Schadensstelle an den versicherten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens zu verstehen.
[…]

 

Rechtliche Beurteilung des OGH:

Nachdem beide Unterinstanzen dem Versicherer in allen Punkten Recht gaben, hat der OGH dies anders gesehen. Er bestätigte teilweise die Leistungspflicht des Versicherers für die aufgelaufenen Kosten.
Der OGH stellte fest, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der nicht eindeutigen Schadenursache entsprechende Such- und Kontrolltätigkeiten durchführen ließ. Es stehen nun die Themen der Rettungskosten sowie der Ermittlungs- und Feststellungskosten gemäß § 62, 63 und 66 VersVG zur Diskussion.
„Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungs- und Minderungspflicht (RIS-Justiz RS0080451 [T3]). Nach § 63 Abs 1 VersVG fallen dem Versicherer auch erfolglose Aufwendungen des Versicherungsnehmers gemäß § 62 VersVG zur Last, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 ff VersVG ist aber, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wofür stets den Versicherungsnehmer die Beweislast trifft.“

Reine Erhaltungskosten oder Schadenverhütungskosten, die nicht im Zusammenhang mit der Abwehr eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zumindest der Minderung eines eingetretenen versicherten Schadens stehen, zählen nicht zu den Rettungskosten gemäß §§ 62/63 VersVG. Daher sind die vom Versicherungsnehmer getätigten Aufwendungen hinsichtlich der Überprüfung des Daches sowie der Abdichtungsarbeiten an der Garage vom
Versicherer nicht zu ersetzen.

 

Bezüglich der Aufwendungen für die Leckortungen und der Demontage und Remontage des Badezimmers hat der Versicherer aber zu leisten, da diese Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach einer Schadenstelle an versicherten Rohren standen. Dazu kommt noch, dass die Durchführung ausdrücklich auf Weisung des Versicherers erfolgte.

Der Versicherer hat die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten nicht bezweifelt, sondern berief sich darauf, dass der Versicherungsnehmer die Auskunftsobliegenheit bei der Schadenerhebung durch den Sachverständigen verletzt habe. Der OGH sah dies anders, nämlich maximale leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers aufgrund der unvollständigen Darlegung von Umständen, ist es doch Sache des Versicherers, auf seine Weisung beauftragte Nachforschungen der Schadenursache aktiv zu begleiten. Eine grob fahrlässige Anlastung des Versicherungsnehmers für eine unterbliebene Aufklärung komme nicht in Betracht.

Der Versicherer war daher für diesen Teil leistungspflichtig.