Er feierte mit Freunden auf einer Veranstaltung und hatte bereits einige hochprozentige Drinks konsumiert. Man wechselte das Lokal und es kam vor dem Eingang zu tätlichen Auseinandersetzungen mit anderen Personen, die dadurch beendet wurde, dass der Versicherungsnehmer einer anderen Person eine Ohrfeige versetzte. Er drehte sich um und lief den Stiegenabgang hinunter. Noch im Laufen wurde der Versicherungsnehmer durch seinen Widersacher in den Rücken gestoßen, sodass er gegen ein Sicherheitsglas prallte und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Der Versicherungsnehmer begehrte nun eine Leistung aus seiner Unfallversicherung.Der Versicherer lehnte die Deckung ab und meinte, es liege kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und überdies greife der Ausschluss wegen Alkoholisierung.
Der Versicherungsnehmer sei aufgrund seines Alkoholkonsums beeintrachtigt gewesen.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH stellte klar, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ein plotzliches von ausen mit mechanischer Kraft einwirkendes Ereignis voraussetzt.
Zitat OGH: „Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können; dagegen liegt aber ein Unfall bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat.“