Die Kundin hatte in dem Einkaufszentrum eine öffentliche Toilette aufgesucht. Der Fliesenboden war vom Wischen feucht, worauf die Kundin ausrutschte und sich beim Sturz verletzte. Sie klagte in der Folge den Betreiber des Einkaufszentrums auf Schadenersatz.
Das Erstgericht befand, der Fliesenboden sei zwar beim Bau der Anlage zwölf Jahre vor dem Unfall baubehördlich genehmigt gewesen, zum Unfallzeitpunkt habe er jedoch hinsichtlich der Rutschfestigkeit bei Nässe nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Das Einkaufszentrum argumentierte, dass ein Austausch der Fliesen wohl nicht zumutbar sei. Der Rechtsstreit ging daraufhin durch alle Instanzen.
Der OGH gab der Klägerin Recht und bestätigte die Haftung des Betreibers: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeute nicht notwendig, dass der Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen zur Gefahrenvermeidung oder -verringerung treffen müsse. Zudem konnte der Betreiber des Einkaufszentrums nicht zweifelsfrei nachweisen, dass mit dem Schild „Achtung Rutschgefahr“ wirksam auf die frisch gewischten Fliesen aufmerksam gemacht wurde. Fazit: Der Betreiber des Einkaufszentrums muss der Kundin Schadenersatz für die Folgen des Sturzes leisten.
Der Fall zeigt: Gerade im Handel und im Gewerbe ist professioneller Versicherungsschutz unumgänglich. Die Betriebshaftpflichtversicherung prüft die Ansprüche von Dritten und leistet Schadenersatz bzw. wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab.