Der Versicherer lehnte die Deckung aus der Haushaltsversicherung ab, weil kein Einbruchdiebstahl im Sinn der Versicherungsbedingungen vorliege. Der Versicherungsnehmer meinte, die Versicherungsbedingungen seien nach dem üblichen Konsumentenverständnis so auszulegen, dass ein Einbruchdiebstahl auch dann gegeben sei, wenn ein Fremder unbefugt in seine Wohnung eindringt.
Aus den Versicherungsbedingungen:
Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten…heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet, ….
Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüssel durch Einbruchdiebstahl in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
Rechtliche Beurteilung des OGH:
Der OGH lehnte die Deckung für diesen Fall ab. Ein Einbruchdiebstahl liege zwar vor, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten mit dem richtigen Schlüssel eindringt, aber nur dann, wenn sich der Täter diese Schlüssel durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. Es ist also eine „Schlüsselvortat“ Voraussetzung für die Verwirklichung des Einbruchdiebstahl-Begriffs. Eine solche Schlüsselvortat ist hier nicht geschehen.
Die Aneignung des Schlüssels durch Raub erfordert dem allgemeinen Verständnis folgend ein gewisses Maß an Gewalt. Hier nahm aber der Täter den Wohnungsschlüssel unbemerkt aus der Manteltasche. Dass dabei in irgendeiner Form Gewalt angewendet wurde, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet.
Der Versicherungsnehmer meinte auch, der Einbruchdiebstahl sei deswegen vollbracht, weil sich der Täter in die Wohnung heimlich eingeschlichen habe. Dazu ist aber zu sagen, dass ein heimliches Einschleichen nicht nur mit einem unbemerkten Zutritt zu definieren ist, sondern es erfordert auch dazu ein aktives Verhalten des Täters, welches darauf abzielt, seinen unbefugten Eintritt gegenüber anwesenden Personen zu verbergen. Das Eindringen mit dem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Im Ergebnis ist daher kein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen geschehen und somit war die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bestätigen