Dem Fahrzeuglenker war ein Verkehrsdelikt zur Last gelegt worden, als Bußgeld sollte er 300 Euro bezahlen. Da ein erster Zustellversuch vergeblich war, wurde die Strafverfügung beim Postamt hinterlegt – mit der Belehrung, binnen 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Behörde erheben zu können.
Der Verkehrssünder tat dies per SMS: „Betreff: Einspruch oida. So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so. Mfg und Hanga tschanga. Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“
Eine Kopie der Strafverfügung war dem Mail angehängt. Die zuständige Behörde wies den Einspruch als verspätet zurück, der Verkehrssünder verantwortete sich mit einem längeren Krankenstand, blieb jedoch die Beweise dafür schuldig. Die Strafverfügung wurde daher rechtskräftig.
Nach Ansicht des Gerichts ist die oben genannte E-Mail mit dem Betreff „Einspruch oida“ zweifellos als Einspruch im Sinne des § 49 VStG zu werten, auch wenn die Wortwahl als „eher simpel“ einzustufen ist.
Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes