Der Versicherer lehnte die Leistung ab und begründete:
1. Das Gebäude sei nicht ständig bewohnt gewesen.
2. Das Fenster war gekippt, weshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
3. Der Versicherungsnehmer habe verschwiegen, dass das Gebäude und das Inventar bereits durch Hochwasser stark beschädigt war.
4. Der Versicherungsnehmer habe keine Rechnungen oder Sanierungsnachweise zu den Hochwasserschäden vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung des OGH:
Nachdem beide Unterinstanzen eine Leistungspflicht des Versicherers verneint haben, hat der OGH die Revision zugelassen, als berechtigt erachtet und die Angelegenheit wieder zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der OGH führte weiter aus, dass eine Feuerversicherung für das Gebäude und eine solche für den Hausrat zwei rechtlich selbstständige Versicherungsverträge seien und es nicht automatisch wegen Leistungsfreiheit aus einem Vertrag zur Leistungsfreiheit beider Versicherungsverträge komme.
Zur Haushaltsversicherung:
Es wurde eine Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden abgeschlossen. Dem Versicherungsnehmer ist der Beweis, dass das Gebäude bewohnt gewesen sei, nicht gelungen, weil das Gebäude jedenfalls länger als drei Monate unbewohnt war und nur fallweise von einem Mitarbeiter des Versicherungsnehmers betreten wurde. Das entspreche aber nicht der Risikobeschreibung aus der Haushaltsversicherung bezüglich des Begriffes eines bewohnten Gebäudes. Daher war die Deckung zu versagen.
Zur Gebäudeversicherung:
Hier gibt es keine Vereinbarung bezüglich des Umstandes, ob das Gebäude bewohnt sei oder nicht. Der Versicherer stützt sich bei seiner Deckungsablehnung auf eine Gefahrenerhöhung. Es sei aber grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wenn ein Gebäude bei Durchführung von Umbauarbeiten für einige Zeit nicht bewohnt wird. Auch das gekippte Fenster ist nach den Feststellungen nicht schadenkausal, da der Täter über dieses nicht eingestiegen war.
Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet den Versicherungsnehmer, im Schadenfall entsprechend mitzuwirken und auf Verlangen ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen vorzulegen. Es stehe fest, dass der Sachverständige des Versicherers den Versicherungsnehmer dazu aufforderte. Der Versicherungsnehmer regierte aber darauf nicht. Es ist nun Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass er diese Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Aber selbst bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung würde dem Versicherungsnehmer immer noch der Kausalitätsgegenbeweis offenstehen. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Täuschungsvorsatz handelt. Der Versicherungsnehmer muss daher nachweisen, dass ein solcher Täuschungsvorsatz nicht zugrunde gelegen sei.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu klären sein, warum der Versicherungsnehmer die Aufklärung im Schadenfall unterlassen habe. Sollte sich herausstellen, dass der Versicherungsnehmer mit Täuschungsvorsatz gehandelt habe, dann bleibt es bei der Leistungsfreiheit des Versicherers.