Ein Unternehmen hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung für das Baugewerbe und Baunebengewerbe abgeschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass der Versicherungsschutz nach Maßgabe des Deckungsumfangs des Versicherungsvertrags auch die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung umfasst.
Kurz darauf übernahm der Betrieb ein laufendes risikoreiches Bauprojekt in einem besonders heiklen Stadium. In diesem Projekt waren Folgeschäden unvermeidbar und Abgrenzungsschwierigkeiten zu neu auftretenden Schäden vorprogrammiert. Weil der Kunde beim Abschluss nichts davon erwähnt hatte, lehnte der Versicherer die Deckung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ab.
Diese besagt, dass bei Abschluss jedes Versicherungsvertrages der Versicherungsnehmer sämtliche ihm bekannten risikorelevanten Umstände bekannt geben muss.
Nach der Rechtsprechung des OGH sind alle Gefahrenumstände erheblich und daher vorvertraglich anzuzeigen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zum vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind dann mitzuteilen, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht oder ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Im konkreten Fall (7 Ob 131/15 p) handle es sich eben um solche gefahrenerhebliche Umstände, deren Mitteilung selbstverständlich sei. Der Einwand der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass sie keine Haftung treffe, wenn ihre Arbeiten nachweisbar ordentlich ausgeführt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts.
Vor allem deshalb, weil der Versicherungsschutz auf die Vertragshaftung erweitert wurde, wäre der Kunde verpflichtet gewesen, den Grund des Abschlusses einer derartigen Versicherung bekannt zu geben und offenzulegen, mit welchen Problemen in naher Zukunft zu rechnen sind.